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Allgemeine Geschäftsbedingungen der EDCON

1. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen mit unseren Vertragspartnern. Der Vertragspartner erkennt bereits bei Angebotsabgabe diese für den Kaufvertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer

schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Kaufvertragsinhalt.

2. Verbindlichkeiten von Angeboten

Angebote sind freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Ändern sich während der Bindefrist die Angebote der Herstellungsstätte oder unserer Zulieferer, so gilt die Bindefrist als nicht vereinbart. Weltwirtschaftlicher Ereignisse die zu Rohmaterialengpässen und Rohmaterialpreiserhöhungen führen binden uns nicht an die Angebotspreisabgabe.

3. Lieferung und Lieferzeit

A) Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschäftigungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten behindert,

z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer hat eine Rücktrittsmöglichkeit vom

Vertrag nur dann, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.

B) Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. A genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei.

C) Von der Behinderung nach Abs. A und der Möglichkeit nach Abs. B werden wir den Käufer verständigen.

D) Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder der Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

E) Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, ohne dem Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

F) Zu Teillieferungen sind wir ebenso berechtigt wie zu evtl. erforderlichen Über- oder Unterlieferungen in angemessenen Maßstab.

G) Konventionalstrafe jeglicher Art muss vor Vertragsabschluß zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Diese wird individuell zu jedem Projekt

verhandelt. Einmal vereinbarte Konventionalstrafen gelten nicht generell für alle Lieferungen zwischen den Vertragsparteien.

H) Telefonische Auskünfte sind nicht bindend und können zu keiner Vereinbarung herangezogen werden.

I) Unsere angegebenen Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, sowie alle Fälle höherer Gewalt bei uns oder unseren Produktionsstätten entbinden uns von den Lieferverpflichtungen und geben uns das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Materialbeschaffung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Betriebsstörungen, Transportmangel, Naturkatastrophen usw.. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus vom Besteller nicht gegen den Lieferanten abgeleitet werden.

4. Preise

Die Berechnung der Waren erfolgt jeweils zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen und schriftlich von beiden Seiten bestätigt wurde. Maßgebend für die Preise sind die zum Zeitpunkt der

Angebotsabgabe geltenden Preise unserer Produktionsstätten sowie deren Währungsparitäten, Sollten zwischen der Auftragsvergabe und Lieferung Zoll und Einfuhrgebühren sich verändern haben wir das Recht automatisch den Preis

anzupassen. Preisänderungen sind daneben zulässig, wenn sich nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung bis hin zur Lieferung die maßgebenden

Kostenfaktoren wesentlich erhöhen(mehr als 10%), so werden sich Lieferant und Besteller über die Anpassung der Preise verständigen. Zuzüglich Porto und Verpackung, wenn nicht anders lautend zwischen den Vertragspartner schriftlich vereinbart wurde. Alle Preise sind rein netto und werden zuzüglich der zur Zeit der

Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer (VAT) von uns mitberechnet.

5. Zahlung

A) Unsere Rechnungen sind, sofern keine anders lautende schriftliche anerkannte Vereinbarung besteht, innerhalb von 7 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 14 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von einer sofortigen Zahlung abhängig machen.

B) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 7,5% pro Jahr zu berechnen.

C) Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur Zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest

übernehmen wir nicht.

D) Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingerecht eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig stellen.

E) Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht berechtigt.

F) Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die dafür in Anspruch genommene Begründung von uns anerkannt und bestätigt ist.

G) Kommt der Käufer mit Zahlungen in Rückstand, so können wir, unbeschadet der Rechte aus Eigentum, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag

zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

H) Gutschriften aus Warenlieferungen jeglicher Art werden nicht erstattet, sondern werden generell nur mit neuen Warenlieferungen verrechnet.

6. Eigentumsvorbehalt

A) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auf künftig entstehender Forderung aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.

B) Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreise einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.

C) Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und zwar gegen sofortige Zahlung oder Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er

nicht berechtigt.

D) Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - Weiterverkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer - einschließlich de

r entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht

gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die mitveräußerte Vorbehaltsware ein

schließlich Umsatzsteuer berechnet haben.

E) Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer bereits hiermit auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer.

F) Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass beim Käufer Umstände

eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu

benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und uns zu übersenden, sowie Wechsel herauszugeben. Zu diesem Zweck hat der Käufer uns ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.

G) Bei Vorlegen der Abs. F Satz 3 genannten Umstände hat uns der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware Abzusondern und an uns herauszugeben.

H) Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.

I) Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

J) Die kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und er Lagerung der Ware gemachten Verwendung trägt der Käufer.

7. Verpackung und Versand

A) Die Verpackung erfolgt, soweit nicht anderes vereinbart, nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonder- und Einzelverpackungen, z.B. unverpackt

eingelieferte Reparaturgeräte, werden zum günstigsten Preis berechnet. Für bestimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung in Rechnung

gestellt und nach unverzüglich frachtfreier Rücksendung voll bzw. teilweise gutgeschrieben.

B) Alle Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders lautende Vereinbarungen in Schriftform bestehen, unfrei ab Lager bzw. ab Verladestelle.

C) Soweit der Käufer eine besondere Versandart wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns evtl. entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

D) Verpackungsmaterialien aller Art werden von uns nicht zurück genommen. Diese Vereinbarung akzeptiert der Besteller bereits mit Vergabe des Auftrages an den Lieferanten.

E) Abweichungen der Liefermengen von der Bestellmenge sind bis 10% gestattet. Teillieferungen sind zulässig. Abrufaufträge sind, wenn nicht anderes vereinbart wurde, komplett abzunehmen.

F) Bei Abnahme von geringeren Mengen eines Artikel als auf dem Angebot / Auftrag ausgewiesen, behalten wir uns ausdrücklich eine Preisanpassung jetzt schon vor.

Die Nachberechnung der Preiserhöhung erfolgt nach folgendem Prinzip.

Bei Abnahme um weniger als 20% der gesamten angebotenen / beauftragten Menge beträgt der Nachberechnungsfaktor 10%. Bei Abnahme um weniger als 40% der gesamten angebotenen / beauftragten Menge beträgt der Nachberechnungsfaktor 20%. Bei Abnahme um weniger als 60% der gesamten angebotenen / Beauftragten Menge beträgt der Nachberechnungsfaktor 30%. Bei Abnahme um weniger als 80% der gesamten angebotenen / beauftragten Menge beträgt der Nachberechnungsfaktor 40%.

8. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten oder das Herstellerwerk auf den Besteller über. Das gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Auf Wunsch des Beste

llers ist der Lieferer bemüht, die von diesem verlangten Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.

9. Mängelhaftung und Schadenersatz

A) Die Waren werden in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist.

B) Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur innerhalb 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen.

C) Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen einzuhalten. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem mit uns abgestimmten Ve

rhältnis gekürzt werden. Die Geltendmachung auch von berechtigten Mängelrügen unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Garantiefrist.

D) Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Eingriffe oder Änderungen an der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen werden oder wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.

E) Bei berechtigter und anerkannter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Käufers verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der

gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

F) Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.

G) Durch Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen.

H) Die Einhaltung von Bau- und Sicherheitsvorschriften aller Art der

TÜV- Berufsgenossenschaft E.T.C.J. unterliegen ausschließlich dem Käufer.

I) Bei Nichterfüllung eines Auftrages behalten wir uns eine Schadenersatzforderung vor. Diese beträgt mindestens 25% der Nettoauftragssumme.

10. Instandsetzung

A) Eine Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt.

B) Bei mangelhafter Instandsetzung sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen zu beanstanden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen.

C) Schadenersatzansprüche werden nur entsprechend Ziff. 9 Abs. E anerkannt.

11. Sonstige Schadenersatzansprüche Anderweitige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

12. Weiterverkauf

Der Käufer ist verpflichtet, sich beim Vertrieb der Ware, die unsere Warenzeichen trägt, aller Handlungen zu erhalten, die im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften als unlauter angesehen werden können.

13. Warenkennzeichnung, Ausfuhrbeschränkung, Patentgarantie

A) Eine Veränderung unserer Waren, eine Entfernung unserer Gerätenummern und Typenschildern sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Käufer

s oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sonderzeugnis handelt, sind unzulässig.

B) Der Weiterverkauf der Ware für den mittelbaren oder unmittelbaren Versand in Länder außerhalb der EU ist unzulässig, es sei denn, dass wir im Einzelfall vorher schriftlich zugestimmt haben.

C) Wir übernehmen die Haftung, dass die verkaufte Ware als solche in der Bundesrepublik Deutschland freivon Schutzrechten Dritten ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Käufer eine Lizenz erwirken

oder die verkaufte Ware durch eine schutzrechtfreie ersetzen, oder sie gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Für weitergehende Ansprüche haften wir nach Maßgabe von Ziff. 10. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die

Anwendung oder verkauften Ware nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

14. Auslandsgeschäfte

Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.

15. Embargobestimmungen Die Ausfuhr von Produkten ist u.U. nach US - Exportgesetzen genehmigungspflichtig. Entsprechende Bestimmungen sind

ausschließlich vom Käufer einzuholen und zu beachten. Die behördliche Aufsicht in der BRD führt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Frankfurt/Main.

16. Wirksamkeit

Sollten einzelne dieser Verkauf-, Einkauf-, und Lieferbedingungen - gleich aus welchem Grund - nicht zur Anwendung kommen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

17. Internet

Hinweis zu allen Links auf unserer Homepage. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von den Inhalten aller auf unserer Homepage von uns per Link angebotenen Seiten.

18. RMA-Anforderung und Gültigkeit

Die von uns erteilte RMA-Nummer hat eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist zurück

gesandt so verliert die von uns erteilte RMA-Nummer ihre Gültigkeit und

ein Anspruch auf Retourenierung von Ware ist nicht mehr gegeben. Und somit die ursprünglich von uns erstellte Rechnung rechtsgültig und zu 100% zu begleichen.

19. Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Geschäftspartner aus den zwischen den Partner geschlossenen Verträgen jeglicher Art ist der angemeldete Firmensitz des Lieferanten nicht des Bestellers. Gerichtsstand für beide Geschäftspartner aus dem Geschäftsverhältnis ist das zuständige Amtsgericht des Lieferanten nicht des Bestellers.

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Stand 01.01.2014